Geldauflagen
Gerichte und Staatsanwaltschaften können Geldauflagen aus Strafverfahren gemeinnützigen Einrichtungen zuweisen. Das DRK ist als anerkannte Empfängerorganisation gelistet.
Hinweise für die Zuweisung
Bei der Zuweisung einer Geldauflage (§ 153a StPO, § 56b StGB u. a.) kommt Ihre Zuweisung unmittelbar der Arbeit des DRK vor Ort zugute. Auf Wunsch bestätigen wir den Eingang der Zahlung direkt gegenüber dem zuweisenden Gericht.
Bitte geben Sie bei der Überweisung das Aktenzeichen sowie den Namen der/des Verurteilten an, damit wir die Zahlung korrekt zuordnen und bestätigen können.
Dieses Angebot richtet sich an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie an Bewährungshilfen.
Kontakt & Bestätigung
Für die Aufnahme in Ihre Empfängerliste, Rückfragen zum Verfahren oder eine Eingangsbestätigung wenden Sie sich bitte an uns.